Tactical Elite Force e.V.


Satzung Tactical Elite Force e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Tactical Elite Force".
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist das Ausüben des Airsoftsports.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Abhalten von überregionalen Veranstaltungen, bei
denen in erster Linie der Sport „Airsoft“ betrieben wird, verwirklicht.

Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen, wirtschaftlichen, politischen, religiösen oder militärischen Ziele.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Mit Eintritt erkennt das Mitglied die
Gebührenordnung, die Satzung, die „teaminternen Regelungen bei offiziellen Spielen (T.i.R), sowie
den Aufnahmebogen an.

Der Vorstand entscheidet, ob der Antragsteller als Mitglied aufgenommen wird. Die Mitgliedschaft
beginnt nach Zugang einer schriftlich versendeten Aufnahmeerklärung und nach der Entrichtung des für das
jeweilige Geschäftsjahr fälligen Mitgliedsbeitrages (siehe unten § 4).

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine
Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist
dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch
zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschließen, wenn:

– das Mitglied grob gegen Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen hat
– sich ein Mitglied grob unsportlich oder verantwortungslos verhält
– die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt
– trotz Mahnung den zu leistenden Beitrag bis zum 1. des darauffolgenden Monats nicht beglichen hat

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Es ist jährlich ein Beitrag zu zahlen. Die Höhe des jährlichen Beitrages ist in der Gebührenordnung
festgesetzt.

Zudem ist bei Eintritt eine einmalige Aufnahmegebühr fällig, welche ebenfalls in der Gebührenordnung
geregelt ist. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr wird in folgende
Quartale unterteilt:

– 01. Januar bis 31. März
– 01. April bis 31. Juni
– 01. Juli bis 31. September
– 01. Oktober bis 31. Dezember

Einzelne Mitglieder können, unter besonderen Umständen, durch den Vorstand von der
Aufnahmegebühr und oder dem Mitgliedsbeitrag freigestellt werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

–  Der Vorstand
–  Die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf natürlichen Personen.

– Dem 1. Vorsitzenden
– Dem 2. Vorsitzenden
– Dem 3. Vorsitzenden
– Dem 4. Vorsitzenden
– Dem Kassenwart

Der Vorstand ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außer gerichtlich zu vertreten.
Der Vorstand kann einen oder mehrere Vertreter bestellen.

Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte
vorzunehmen (Gestattung i. S. v. § 181 BGB). Der Vorstand kann einen oder mehrere Vertreter bestellen.

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt
Die Angelegenheiten des Vereins werden in der Regel ausschließlich durch den Vorstand besorgt.
Ordnet die Mitgliederversammlung bestimmte Angelegenheiten durch Beschlüsse, so obliegt deren
Durchführung dem Vorstand.

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt. Eine frühere Neuwahl kann erfolgen, sofern es die
Mehrheit der Mitglieder fordert.

Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres, hat eine
Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Jahresabrechnung, die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung der
Gebührenordnung, das Festlegen der „teaminternen Regelungen bei offiziellen Spielen (T.i.R.)“, den
Inhalt des Aufnahmebogens und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins.
Die Gebührenordnung, die „teaminternen Regelungen bei offiziellen Spielen (T.i.R.)“ sowie der
Aufnahmebogen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe von
Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich
(zum BeispielE-Mail, Telefax oder Briefpost) einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
aller Mitglieder anwesend sind. Eine stimmberechtigte Teilnahme ist ebenfalls per Videokonferenz
möglich. Inaktive und freigestellte Mitglieder sind während Ihrer Inaktivität nicht stimmberechtigt.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 Wochen eine neue Versammlung mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte
Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre
Beschlüsse, sowie die Vorstandswahlen in einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen, sowie zum
Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung
durch ein anderes Vorstandmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und unverzüglich schriftlich
allen Mitgliedern zuzusenden ist. Elektronische Post genügt.

 

§ 8 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und
dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten
bestellen

 

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.07.2022 beschlossen und ersetzt vollständig die Satzung vom 02.08.2020.

 


TiR Tactical Elite Force e.V.

Teaminterne Regelungen (TiR) bei offiziellen Spielen

Offizielle Spiele werden immer rechtzeitig bekannt gegeben

Stand (07.11.2021)

 

 

1) Pflicht zum Tragen von Einsatzuniform in Multicam oder Olive. (Farbe wird rechtzeitig bekannt gegeben)

 

2) Tragen eines Plattenträgers in einer der folgenden Farben: Tan, Multicam, Olive (freie Farbwahl)

 

3) Einsatzstiefel welche mindestens knöchelhoch sind und einer der Farben Olive, Tan, Multicam oder Schwarz entsprechen,
sind im Spiel zu tragen. (freie Farbwahl)

 

4) Mitführungspflicht eines militärischen Helmes, die Tragepflicht wird vor Spielbeginn bekannt gegeben

 

5) Tragepflicht folgender Patches:
Teamfeldpatch (Oberarm links),Rangabzeichen (Oberarm rechts) und ID-Patch (Plattenträger vorne, mittig)

 

6) Die Primär-, sowie Sekundärwaffe muss aktuellen westlichen Waffentypen entsprechen.

 

7) Die maximale Anzahl von Magazinen sind auf dem Feld wie folgt begrenzt: Primärwaffe 4+1, Sekundärwaffe (Backup) 3.
Die Waffentypen LMG sowie Shotgun sind davon ausgeschlossen.
Magazine dürfen sich innerhalb der Savezonen zu keinem Zeitpunkt in den Waffen befinden
und sind in Taschen/Pouches zu verstauen. Die Waffen sind außerdem in den Savezonen zu sichern.

 

8) Munition/Speedloader dürfen auf dem Feld ausschließlich in einer Tasche auf dem eigenen Rücken mitgeführt werden.
Zum Nachladen muss der Speedloader von einem Mitspieler zugereicht und anschließend wieder verstaut werden.
Das selbständige Nachladen im Spawn ist erlaubt. (Aus Munitionskiste/Tasche welche dort verbleibt)

 

9) Ausrüstung jeglicher Art die nicht dem allgemeintypischen Bild westlicher Militäreinheiten entsprechen sind untersagt.

 

10) Das Mitführen eines PMR Funkgerätes (Vorzugsweise Retevis RT24 Plus) ist Pflicht.
Das Funkgerät hat den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen
(fest montierte Antenne, maximale Sendeleistung von 0,5 Watt)

 

11) Die Backup kann auf Grund der Magazinkompatibilität vom Sqaudleader vorgeschrieben werden.

 

12) Vorgenannte Ausrüstung sowie eine Uniform in Multicam hat innerhalb eines Jahres nach Aufnahme in den Verein angeschafft zu werden.
Eine zusätzliche Uniform in Olive ist innerhalb von zwei Jahren zu besorgen.